Kann ich meine Miete mindern?.![]() Voraussetzung um die Miete zu mindern ist stets, dass der vorhandene Zustand der Wohnung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Wohnung abweicht. Dies ist immer dann der Fall, wenn während der Dauer des Mietverhältnisses ein Mangel auftritt. War die Wohnung bereits bei Übergabe mit Mängeln behaftet, verliert der Mieter seinen Minderungsanspruch jedoch dann, wenn er ohne diese Mängel im Übergabeprotokoll zu rügen, die Wohnung abnimmt. Wichtig ist es daher stets, auch bei Beginn des Mietverhältnisses sorgfältig zu prüfen, welche Mängel an der Wohnung vorhanden sind oder nicht und diese auch gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Um die Miete mindern zu können, ist ferner die Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter notwendig. Denn nur so wird dieser in die Lage versetzt, den gerügten Mangel zu beseitigen, sofern der Mangel nicht offensichtlich und dem Mieter bekannt ist. Schließlich kann nur dann gemindert werden, wenn der Mangel nicht lediglich zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchsmöglichkeit führt. Ebensowenig kann das Minderungsrecht des Mieters durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Mängel und deren Auswirkung auf die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung können die nachfolgend beispielhaft dargestellten Minderungsbeträge nur eine grobe Orientierung bieten, maßgeblich zur Ermittlung der konkreten Minderungshöhe ist daher stets der Einzelfall. Die Minderungssätze selbst berechnen sich immer von der Gesamt- und/oder Warmmiete, also unter Einschluss der Vorauszahlungen für die kalten und warmen Betriebskosten. Mangel Minderungsquote
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